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Agrardiesel 2026: Wieder 21,48 Cent je Liter, Österreich zahlt pauschal
Seit 1. Januar 2026 gibt es in Deutschland wieder die volle Agrardieselrückvergütung von 21,48 Cent je Liter. Österreich vergütet pauschal nach Fläche über den Mehrfachantrag, die erste Auszahlung ist für Dezember 2026 vorgesehen.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland erhalten seit dem 1. Januar 2026 wieder die volle Agrardieselrückvergütung. Nach bisheriger Rechtslage wäre die Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Die Bundesregierung schlug im Gesetzentwurf (Drucksache 21/1975) ihre Fortführung vor, der Bundestag beschloss sie am 6. November 2025 mit dem Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven, der Bundesrat rief am 19. Dezember 2025 den Vermittlungsausschuss nicht an. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 341), die Agrardiesel-Regeln gelten seit 1. Januar 2026.
Höhe der Entlastung in Deutschland
- Der Entlastungssatz beträgt 214,80 Euro je 1.000 Liter, also 21,48 Cent je Liter. Für 2025 galten 64,44 Euro je 1.000 Liter.
- Ab 2026 sind auch Energieerzeugnisse begünstigt, die Gasöl nach § 2 Absatz 4 EnergieStG gleichgestellt sind, etwa Pflanzenöl und Biodiesel.
- Begünstigt ist der Einsatz in Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeugen bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten.
- Die Entlastung wird nur gewährt, wenn sie mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. Imkereien erhalten sie für höchstens 15 Liter je Bienenvolk und Jahr.
Wer beantragt und wie
Antragsberechtigt ist der Inhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Lohnbetriebe, Maschinengemeinschaften und Genossenschaften sind für Arbeiten bei anderen Betrieben nicht entlastungsberechtigt. Das dabei verbrauchte Gasöl gilt als vom Auftraggeber verwendet. Dieser braucht eine Bescheinigung des ausführenden Betriebs (Formular ZSA 148 oder dieselben Angaben auf der Rechnung).
Seit dem 1. Januar 2024 ist der Antrag verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal an das zuständige Hauptzollamt zu stellen. Dafür ist ein Unternehmensprofil nötig, das ein auf die aktuelle Steuernummer ausgestelltes ELSTER-Konto voraussetzt. Frist ist der 31. Dezember des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für 2026 also bis 31. Dezember 2027, für 2025 bereits bis 31. Dezember 2026. Beim Erstantrag sind die Bezugsbelege hochzuladen, Imkereien legen die Völkermeldung (ZSA 143) bei. Bei Folgeanträgen sind Unterlagen nur auf Verlangen vorzulegen.
Energiesteuersenkung ändert den Agrardiesel-Satz nicht
Die Energiesteuer auf Diesel wurde 2026 zweimal befristet um 14,04 Cent je Liter gesenkt, von 470,40 auf 330,00 Euro je 1.000 Liter: vom 1. Mai bis 30. Juni (BGBl. 2026 I Nr. 116) und erneut vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275). Nach Angaben des Zolls bleiben die Entlastungssätze für die Land- und Forstwirtschaft unverändert; die Entlastung wird in unveränderter Höhe beantragt und ausgezahlt.
Österreich: Pauschale nach Fläche
In Österreich richtet sich die Rückvergütung nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach der bewirtschafteten Fläche. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026 vom 29. Juli 2026) wurde im NEHG 2022 festgelegt, dass für 2026 und 2027 jeweils höchstens 50 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Der Satz je Liter wird per Verordnung festgelegt. Sie treten in Kraft, sobald die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; den Zeitpunkt macht der Finanzminister kund. Bis 18. Oktober 2026 waren Kundmachung und angepasste Verordnung im RIS nicht auffindbar.
Laut BMLUK und AMA liegt der Vergütungssatz voraussichtlich bei rund 15,5 Cent je Liter; der konkrete Satz wird erst mit den Berechnungsdaten ermittelt. Für 2026 erfolgt die Beantragung per Autoantrag auf Basis des fristgerechten Mehrfachantrags (MFA) 2026; berücksichtigt werden nur bis 15. April 2026 beantragte landwirtschaftliche Flächen. Die Auszahlung ist voraussichtlich im Dezember 2026 mit der AMA-Hauptauszahlung vorgesehen, ab 1 Euro je Antrag. Für 2027 läuft der MFA vom 1. November 2026 bis 15. April 2027; das Kreuz „Agrardieselrückvergütung (Erklärung zur Unternehmensstabilität)“ ist zwingend.
| Nutzungsart (AMA) | Liter je ha |
|---|---|
| Ackerland | 110 |
| Wein-, Obstgärten, sonstige Dauerkulturen | 310 |
| Mähwiesen mit 2 oder mehr Nutzungen | 145 |
| Einmähdige Wiesen, Kulturweiden | 61 |
| Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache | 19 |
| Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 12 |
Zuschlag je Hektar: 85 Liter bei Hackfrüchten, Gemüse, Gartenbaukulturen, Blumen und Erdbeeren, 63 Liter bei Feldfutterbau.
Quellen: BGBl. 2025 I Nr. 341 (Gesetz vom 22.12.2025); Bundesrat – Drucksache 696/25 (Beschluss); Bundestag – hib 468/2025; § 57 EnergieStG; § 2 EnergieStG; zoll.de – Höhe der Steuerentlastung; zoll.de – Agrardieselentlastung; zoll.de – Fachmeldung vom 29.09.2026; Generalzolldirektion – Informationsschreiben vom 30.09.2026 (PDF); BGBl. 2026 I Nr. 116; BGBl. 2026 I Nr. 275; BMLUK – Agrardieselrückvergütung 2026 und 2027; AMA – Infoblatt, Stand 10.07.2026 (PDF); RIS – BGBl. I Nr. 62/2026; RIS – § 25 NEHG 2022