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Neue genomische Techniken in der EU: Verordnung in Kraft, Geltung ab Juli 2028
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Landwirtschaft

Neue genomische Techniken in der EU: Verordnung in Kraft, Geltung ab Juli 2028

Die Verordnung (EU) 2026/1388 über mit neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Juli 2028. Ein Überblick über die Kategorien NGT-1 und NGT-2, die Saatgutkennzeichnung, Patente und die Regeln für den Ökolandbau.

Die EU hat neue Regeln für Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken (NGT) gewonnen werden. Die Verordnung (EU) 2026/1388 wurde am 26. Juni 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch erst ab dem 17. Juli 2028. Bis dahin gilt für NGT-Pflanzen und daraus gewonnene Erzeugnisse weiterhin das Gentechnikrecht.

Vom Vorschlag bis zum Amtsblatt

  • 5.7.2023 – Vorschlag der Europäischen Kommission (Verfahren 2023/0226(COD)).
  • 24.4.2024 – Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung.
  • 3.12.2025 – Politische Einigung von Parlament und Rat im Trilog.
  • 21.4.2026 – Der Rat nimmt den ausgehandelten Text als seinen Standpunkt in erster Lesung an: 18 Mitgliedstaaten dafür, 6 dagegen, 3 Enthaltungen.
  • 17.6.2026 – Billigung durch das Parlament in zweiter Lesung, Unterzeichnung am selben Tag.

Die Artikel 29 bis 31 (Leitlinien, Verhaltenskodex zu Patenten und Sachverständigengruppe für Patente) gelten bereits seit dem 16. Juli 2026. Die nötigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollen bis zum 17. Juli 2028 erlassen werden.

Die Kategorien NGT-1 und NGT-2

Die Verordnung erfasst nur Pflanzen aus gezielter Mutagenese oder Cisgenese. Pflanzen mit genetischem Material aus nicht kreuzbaren Arten (Transgenese) bleiben GVO. In die Kategorie 1 fällt eine Pflanze, wenn sie die Kriterien der Gleichwertigkeit mit konventionellen Pflanzen nach Anhang I erfüllt und kein Merkmal aus Anhang II aufweist, also weder Herbizidtoleranz noch die Produktion einer bekannten insektiziden Substanz. Bei gezielter Mutagenese sind etwa Austausch oder Insertion von höchstens 20 Nukleotiden zulässig, insgesamt höchstens 20 Veränderungen je monoploidem Genom. Alle übrigen NGT-Pflanzen gehören zur Kategorie 2.

NGT-1NGT-2
VerfahrenVerifizierung des Status der Kategorie 1Zulassung nach Gentechnikrecht
Risikobewertungneinja, angepasst
SaatgutEtikett „NGT-1“ mit KennnummerKennzeichnung als GVO
Lebens- und Futtermittelkeine NGT-KennzeichnungKennzeichnung als GVO
Ökolandbauverbotenverboten
Nationales Anbauverbotneinmöglich

Saatgut, Datenbank und Patente

Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie 1, das an Dritte abgegeben wird, muss die Angabe „NGT-1“ mit der Kennnummer der Pflanze tragen. Die Angabe steht auch in den Sortenkatalogen. Eine öffentliche Datenbank der Kommission listet die Entscheidungen zum Status der Kategorie 1 samt Patentinformationen.

Patente verbietet die Verordnung nicht. Antragsteller müssen dem Verifizierungsantrag Angaben zu Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen beifügen. Wer selbst Patentinhaber ist, muss erklären, ob er zu Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen bereit ist. Diese Angaben werden nicht überprüft. Ein Verhaltenskodex zu Patenten auf pflanzliches Material soll bis zum 17. Januar 2028 vorliegen. Die Kommission bewertet mit einer Sachverständigengruppe die Auswirkungen von Patenten auf Züchter und Landwirte, auch auf den Nachbau. Zeigt die Bewertung erhebliche Hindernisse, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag mit verbindlichen Bedingungen vor.

Ökolandbau und Opt-out

Im Ökolandbau sind NGT-Pflanzen beider Kategorien verboten. Ein zufälliges oder technisch nicht zu vermeidendes Vorhandensein von NGT-1-Pflanzen gilt jedoch nicht als Verstoß gegen die Öko-Verordnung. Den Anbau von NGT-2-Pflanzen können die Mitgliedstaaten national beschränken oder verbieten. Für NGT-1-Pflanzen gelten die Gentechnikvorschriften und damit auch diese Möglichkeit nicht. Laut Erwägungsgrund 33 können Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen unbeabsichtigtes Vorhandensein von NGT-1 im Ökolandbau notwendig sein, vor allem in Gebieten mit besonderen geografischen Bedingungen wie Inseln.

Deutschland und Österreich

  • Bei der Abstimmung im Rat am 21.4.2026 enthielt sich Deutschland, Österreich stimmte dagegen.
  • Laut einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag vom 6.5.2026 (zum Text vor der endgültigen Annahme) sind verpflichtende nationale Koexistenzmaßnahmen für NGT-1 wegen der Vollharmonisierung rechtlich nicht zulässig. Für getrennte Lieferketten sind damit Unternehmen und Zertifizierungssysteme (Bio, „Ohne Gentechnik“) zuständig. Ob eine gezielte Veränderung vorliegt, lässt sich bei NGT-1 nach ihrer Einschätzung in der Regel nicht zweifelsfrei feststellen. Eine Nachweismethode wird nicht verlangt.
  • In Österreich haben Landwirtschaftsministerium (BMLUK) und Sozial- und Gesundheitsministerium (BMASGPK) eine Studie zu den Folgen von NGT-1-Pflanzen beauftragt, auch zur Koexistenz mit biologischer und gentechnikfreier Produktion. Sie läuft unter Leitung der AGES mit der BAB bis November 2027.

Anträge nach der neuen Verordnung (Verifizierung für NGT-1, Zulassung für NGT-2) sind laut Kommission erst ab dem 17. Juli 2028 möglich. Wer NGT-Pflanzen meiden will, kann sich dann an Saatgutkennzeichnung, Sortenkatalogen und öffentlicher Datenbank orientieren.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1388; Legislative Observatory des EP – 2023/0226(COD); Rat der EU – Dokument 16660/25; Rat der EU – Abstimmungsergebnis 8508/26; Europäische Kommission – NGT-Rechtsvorschriften; Europäische Kommission – Fragen und Antworten; Bundestag – Drucksache 21/5803; BMLUK – Neue genomische Techniken

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