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Geschichte und historische Begriffe

Bauerngut

Auch: Hof, Hofstelle, Anwesen, Grund

Das Bauerngut ist die bäuerliche Hofstelle mit Wohnhaus, Ställen, Scheune und den zugehörigen Feldern — bis ins 20. Jahrhundert die Grundeinheit der ländlichen Gesellschaft.

Das Bauerngut umfasst die gesamte Hofstelle: Wohnhaus, Stallungen, Scheune, Speicher, Hofraum, Garten, Obstanger und die zugehörigen Feldstücke in der Dorfflur.

Die Größenstufen hatten überall eigene Namen, meinten aber dasselbe Gefüge: Vollbauer, Hufner oder Ganzlehner mit einer vollen Hufe von rund 15 bis 30 ha; Halbbauer oder Halblehner; Kossäte, Kätner oder Häusler mit wenig Land; Büdner und Inleute ganz ohne Grund. Diese Stufung bestimmte nicht nur den Wohlstand, sondern auch das Stimmrecht in der Gemeinde und den Umfang der Robotpflicht, siehe Frondienst und Robot.

Die folgenreichste Unterscheidung im deutschen Sprachraum ist das Erbrecht — sie prägt die Agrarstruktur bis heute:

Im Anerbenrecht, verbreitet in Norddeutschland, Westfalen, Bayern und Österreich, ging der Hof ungeteilt an einen Erben. Die Geschwister wurden abgefunden und mussten in Handwerk, Dienst oder Auswanderung ausweichen. Das erhielt lebensfähige Betriebe — und erzeugte zugleich eine ständige Abwanderung.

Im Realteilungsgebiet, vor allem in Baden-Württemberg, Hessen, der Pfalz und Teilen Frankens, wurde unter allen Kindern geteilt. Über Generationen entstanden Betriebe aus Dutzenden winziger, weit verstreuter Parzellen. Genau daraus erklärt sich die kleinteilige Agrarstruktur Südwestdeutschlands, die enorme Bedeutung der Flurbereinigung dort und die frühe Blüte des Genossenschaftswesens — allein hätte niemand Maschinen anschaffen können.

Das Altenteil — regional auch Auszug, Ausgedinge oder Leibgeding — war der vertraglich gesicherte Anspruch des übergebenden Bauern auf Wohnung, Verpflegung und Versorgung bis zum Lebensende. Oft stand dafür ein eigenes Altenteilerhaus auf dem Hof. Diese Regelung war Jahrhunderte lang die Altersversorgung des Bauernstandes und ist als Institution bis heute im Höferecht verankert.

Rechtlich wird das Anerbenrecht in Deutschland durch die Höfeordnung in den nördlichen Bundesländern und die Landesgesetze im Süden fortgeführt; in Österreich gilt das Anerbengesetz und für Tirol und Kärnten eigene Höfegesetze. Ihr Zweck ist unverändert: den Hof als wirtschaftliche Einheit über den Erbfall zu retten.

In Familiennamen und Flurnamen hat das Bauerngut überall Spuren hinterlassen — Hofer, Huber vom Hufner, Meier vom Verwalter, Bauer, Lehner vom Lehen.

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