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Freiwillige Umweltmaßnahmen der 1. Säule · Antragsjahr 2025 und 2026

Öko-Regelungen — Beträge je Hektar

Die sieben Öko-Regelungen sind freiwillige, einjährige Umweltmaßnahmen. Wer sie beantragt, bekommt zusätzlich zu den Direktzahlungen einen Betrag je Hektar. Unten jede Maßnahme mit ihren Regeln, dem endgültigen Betrag für 2025 und dem geplanten für 2026.

ÖR 1a, Stufe 1 1.300 €/ha erstes Prozent bzw. erster Hektar
Agroforst 2026 600 €/ha geplant, je Hektar Gehölzfläche (ÖR 3)
Vielfältige Kulturen 60 €/ha mind. 5 Hauptfruchtarten (ÖR 2)

Alle Öko-Regelungen mit Beträgen

ÖR 1a — Nichtproduktive Ackerflächen (Brache)

Ackerland, das über die Pflicht aus der Konditionalität hinaus brachliegt — begünstigt bis höchstens 8 % des förderfähigen Ackerlands. Gestaffelt nach Flächenanteil; mit der 1-Hektar-Regel gilt Stufe 1 für bis zu einen ganzen Hektar, auch wenn das mehr als 1 % ist (Betriebe über 10 ha Ackerland, ab 2026 auch Weinbaubetriebe).

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
Stufe 1 — bis 1 % des Ackerlands bzw. erster Hektar 1.300 €/ha 1.300 €/ha
Stufe 2 — über 1 % bis 2 % 500 €/ha 500 €/ha
Stufe 3 — über 2 % bis 8 % 300 €/ha 300 €/ha

ÖR 1b — Blühstreifen und -flächen auf ÖR-1a-Flächen

Eingesät mit einer vorgegebenen Blühmischung auf Flächen, die bereits als ÖR 1a brachliegen — zusätzlich zur ÖR-1a-Prämie. Je Streifen oder Fläche 0,1 bis 3 Hektar, Aussaat bis 15. Mai.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar 200 €/ha 200 €/ha

ÖR 1c — Blühstreifen und -flächen in Dauerkulturen

Dieselben Blühmischungen in Dauerkulturen wie Obst, Wein oder Hopfen.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar 200 €/ha 200 €/ha

ÖR 1d — Altgrasstreifen und -flächen im Dauergrünland

Altgras, das erst ab 1. September genutzt werden darf — mindestens 1 % und höchstens 6 % des Dauergrünlands, je Fläche höchstens 20 %. Gestaffelt wie ÖR 1a, ebenfalls mit 1-Hektar-Regel. Für 2026 sind die ersten beiden Stufen angehoben.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
Stufe 1 — bis 1 % des Dauergrünlands bzw. erster Hektar 900 €/ha 1.000 €/ha
Stufe 2 — über 1 % bis 3 % 400 €/ha 450 €/ha
Stufe 3 — über 3 % bis 6 % 200 €/ha 200 €/ha

ÖR 2 — Vielfältige Kulturen im Ackerbau

Mindestens fünf Hauptfruchtarten, jede auf 10 bis 30 % der Fläche, darunter mindestens 10 % Leguminosen; Getreide höchstens 66 %.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar Ackerland (ohne Brache) 60 €/ha 60 €/ha

ÖR 3 — Agroforst

Beibehaltung von Gehölzstreifen auf Acker oder Grünland — 2 bis 40 % der Fläche, mindestens zwei Streifen. Vergütet wird nur die Gehölzfläche. Für 2026 ist der Betrag verdreifacht.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar Gehölzfläche 200 €/ha 600 €/ha

ÖR 4 — Extensivierung des gesamten Dauergrünlands

Im ganzen Betrieb 0,3 bis 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten je Hektar Dauergrünland. Gedüngt werden darf nur im Umfang des Dunganfalls von 1,4 RGV je Hektar; keine Pflanzenschutzmittel, kein Pflügen.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar Dauergrünland 100 €/ha 100 €/ha

ÖR 5 — Kennarten im Dauergrünland

Nachweis von mindestens vier Kennarten des artenreichen Grünlands aus der Liste des Bundeslandes — bezahlt wird das Ergebnis, nicht eine bestimmte Bewirtschaftung.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar 225 €/ha 210 €/ha

ÖR 6 — Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel

Kein chemisch-synthetischer Pflanzenschutz auf den bezeichneten Flächen; Mittel mit geringem Risiko und für den Ökolandbau zugelassene Mittel bleiben erlaubt. Die Stufe richtet sich nach der Kultur.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
Stufe 1 — Sommergetreide inkl. Mais, Leguminosen (außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse, Dauerkulturen 150 €/ha 150 €/ha
Stufe 2 — Gras und Grünfutter, Leguminosen als Ackerfutter 50 €/ha 50 €/ha

ÖR 7 — Bewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten

Für landwirtschaftliche Flächen in Natura-2000-Gebieten, auf denen die dort geltenden Auflagen eingehalten werden.

Stufe2025 (endgültig)2026 (geplant)
je Hektar 40 €/ha 40 €/ha

Für 2026 sind es geplante Einheitsbeträge. Den tatsächlichen Betrag macht das BMLEH nach Auswertung aller Anträge Ende des Jahres im Bundesanzeiger bekannt; er kann höher oder niedriger ausfallen, je nachdem, wie viel Fläche bundesweit beantragt wird.

Wie sich die Öko-Regelungen einordnen

Erste Säule, aber freiwillig

Die Öko-Regelungen liegen in der ersten Säule der GAP, sind aber freiwillig. Sie kommen zu den Direktzahlungen hinzu und ersetzen sie nicht.

Jedes Jahr neu

Sie gelten für ein Antragsjahr. Ob ein Betrieb teilnimmt, entscheidet er mit jedem Sammelantrag neu — anders als bei mehrjährigen Agrarumweltmaßnahmen.

Gestaffelte Beträge

Bei ÖR 1a und 1d sinkt der Betrag mit dem Flächenanteil. Die 1-Hektar-Regel sorgt dafür, dass auch kleinere Betriebe einen ganzen Hektar zum höchsten Satz einbringen können.

Geplant und tatsächlich

Geplante Beträge stehen in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Der tatsächliche Betrag hängt von der beantragten Fläche ab — 2023 und 2024 lag er bei ÖR 1a über dem Plan, 2025 genau darauf.

Häufige Fragen

Was sind die Öko-Regelungen?

Freiwillige Umweltmaßnahmen in der ersten Säule der GAP. Wer sie beantragt, erhält zusätzlich zu den Direktzahlungen einen Betrag je Hektar. Sie gelten jeweils für ein Antragsjahr und werden mit dem Sammelantrag beantragt — anders als die mehrjährigen Agrarumweltmaßnahmen der zweiten Säule.

Wie hoch ist die höchste Prämie?

Die ÖR 1a für nichtproduktive Ackerflächen: 1.300 €/ha in Stufe 1, also für das erste Prozent des Ackerlands beziehungsweise den ersten Hektar. Darüber 500 €/ha bis 2 % und 300 €/ha bis zur Obergrenze von 8 %.

Sind die Beträge für 2025 endgültig?

Ja. Das BMLEH hat die tatsächlichen Einheitsbeträge für 2025 am 1. Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht; sie entsprechen den geplanten. Das war nicht immer so: 2023 lag ÖR 1a in Stufe 1 bei 1 690 €/ha und 2024 bei 1 410,83 €/ha, jeweils über dem geplanten Betrag von 1 300 €/ha.

Was ändert sich 2026?

Die geplanten Beträge für Altgrasstreifen (ÖR 1d) steigen auf 1 000 und 450 €/ha in den ersten beiden Stufen, für Agroforst (ÖR 3) von 200 auf 600 €/ha Gehölzfläche. Für Kennarten im Grünland (ÖR 5) sind 210 statt 225 €/ha geplant. Weinbaubetriebe können die 1-Hektar-Regel der ÖR 1a künftig auch mit weniger als 10 Hektar Ackerland nutzen.

Warum sind die Beträge gestaffelt?

Die ersten Prozent einer Fläche werden deutlich höher vergütet als die weiteren. So lohnt sich schon ein kleiner Beitrag, und viele Betriebe machen mit, statt dass wenige große Flächen stilllegen.

Kann man mehrere Öko-Regelungen kombinieren?

Im Betrieb ja, auf derselben Fläche nur eingeschränkt. ÖR 1b baut sogar ausdrücklich auf ÖR-1a-Flächen auf; andere Kombinationen auf demselben Schlag sind ausgeschlossen.